Weil Spenden Vertrauenssache ist:
Transparenz bei der Stiftung SLW Altötting
Ihr Vertrauen verpflichtet uns zu transparentem Handeln. Unser Förderverein SLW e.V. unterstützt den gemeinnützigen Auftrag der Stiftung mit seinen Mitgliedern, Spendern und Förderern. Unser Anspruch ist es, die uns anvertrauten Mittel möglichst effizient einzusetzen. Um Transparenz herzustellen, legen wir unsere Strukturen und Zahlen offen. Zur Qualitätssicherung haben wir uns selbst auf anerkannte Kodizes verpflichtet und lassen unsere Arbeit regelmäßig von externen Experten überprüfen. Damit bringen wir unsere Wertschätzung für Ihr Vertrauen in unsere Arbeit zum Ausdruck.
Selbstkontrolle
Unser internes Kontrollsystem bei der Stiftung SLW Altötting stellt sicher, dass Spenden ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden. Das wird durch die tägliche Arbeit im Controlling und in der Buchhaltung erreicht. Hier findet die laufende Kontrolle von Spenden, Einnahmen und Ausgaben statt, die sich an strengen Kriterien orientiert.
Externe Prüfinstanzen
Unabhängige Prüferinnen und Prüfer einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft garantieren, dass die Gelder zweckmäßig eingesetzt werden. Durch diese externe Prüfung haben die Öffentlichkeit und alle Gebenden die Sicherheit, dass Spenden an das SLW Altötting und deren Einrichtungen so verwendet werden, wie dies gewünscht wird.
Transparenzregister der Bundesrepublik Deutschland
Die Stiftung SLW Altötting und ihre Einrichtungen sind im Transparenzregister der Bundesrepublik Deutschland (www.transparenzregister.de) eingetragen. Das Transparenzregister wurde 2017 zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt (EU-Richtlinie 2015/849). Zweck des Transparenzregisters ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 18 ff. Geldwäschegesetz (GwG), der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV), der Transparenzregistergebührenverordnung, der Transparenzregisterbeleihungsverordnung (TBelV), der Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung (TrDüV) sowie der Indexdatenübermittlungsverordnung (IDÜV).
Das Transparenzregister „gewährt auf Antrag und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Einsichtnahme in das Transparenzregister. Zur Einsichtnahme in das Transparenzregister berechtigt sind Behörden, Gerichte und die in § 2 Abs. 4 GwG genannten Stellen, sofern die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GwG dürfen daneben auch Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 GwG zur Erfüllung eigener Sorgfaltspflichten Einsicht in das Transparenzregister nehmen. Mitgliedern der Öffentlichkeit wird Einsicht in einen beschränkten Datensatz gewährt, sofern sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegen.“ (Quelle: www.transparenzregister.de/treg/de/ueberuns?5)